Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Regionalgruppe Eberswalde

Mindestabstand zu Radfahrenden

In einer Info-Reihe in Zusammenarbeit mit der Märkischen Oderzeitung (Lokalredaktion Barnim) berichten wir über Themen rund ums Radfahren. Im ersten Teil geht es um den Mindestabstand, der beim Überholen von Radfahrer*innen eingehalten werden muss.

Seit der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVo) von April 2020 müssen Autofahrende beim Überholen von Radfahrenden einen seitlichen Mindestabstand einhalten:

  • Außerhalb geschlossener Ortschaften mindestens 2,00 m
  • Innerhalb geschlossener Ortschaften mindestens 1,50 m

Diese Abstände sind in damit gesetzlich vorgeschrieben. Aber tatsächlich gibt es kaum eine fahrradrelevante Verkehrsregel, die so häufig missachtet wird. Nach einer Untersuchung der Dualen Hochschule Baden Württemberg in Stuttgart werden bei ca. 80 % der Überholvorgänge die Mindestabstände nicht eingehalten. Derzeit werden auch im Land Brandenburg Überprüfungen mit Hilfe besondere Messeinrichtungen („OpenBike Sensoren“) vorbereitet, die voraussichtlich in diesem Jahr auch in Eberswalde durchgeführt werden. Es ist zu befürchten, dass die Ergebnisse dabei nicht viel besser ausfallen werden als in Stuttgart.

Ein Verstoß gegen das Abstandsgebot kostet übrigens 30 Euro Bußgeld. Wenn dabei Kinder oder ältere Radfahrende gefährdet wurden, werden 80 Euro fällig – plus einem Punkt in Flensburg.

Was gilt aber bei Fahrradschutzstreifen und Radfahrstreifen?

Gerade auch in Eberswalde ist zu beobachten, dass bei Fahrradschutzstreifen, wie an der Brunnenstraße oder an der Rudolf-Breitscheid-Straße der Mindestabstand noch weniger beachtet wird als bei gemeinsam genutzten Fahrbahnen. Oft wird angenommen, dass mit der Einrichtung getrennter Fahrstreifen dem Schutzerfordernis schon dann entsprochen wird, wenn man als Autofahrer und Autofahrerin die Trennlinie beim Überholen oder Vorbeifahren beachtet.

Der Gesetzgeber sieht das aber anders:

Generell ist ein ausreichender seitlicher Mindestabstand zu Radfahrenden auch dann einzuhalten, wenn diese auf Fahrradschutzstreifen oder Radfahrstreifen unterwegs sind!

Dabei gibt es aber Unterschiede in der verkehrsrechtlichen Grundlage für das Gebot. Bei Fahrradschutzstreifen gilt genauso wie dort, wo sich Autos und Fahrräder eine Fahrspur teilen, gemäß § 5 der StVo ein genau definierter seitlicher Abstand: Mindestens 1,50 m  

Etwas anders gestaltet sich die Regelung bei Radfahrstreifen. Denn Radfahrende auf dem Radfahrstreifen werden im Verständnis des Gesetzestextes beim Vorbeifahren nicht „überholt“, da sie sich ja auf einer eigenen Verkehrsfläche bewegen. Dennoch gilt auch in bei dieser Art des Vorbeifahrens das „allgemeine Rücksichtsgebot“ (§ 1 StVo): es ist ein angemessener Seitenabstand zu beachten, der nach gültiger juristischer Auffassung auf ein ähnliches Maß hinaus läuft, auch wenn dieses im Gesetz nicht in Meter und Zentimeter definiert ist.

Da es in Eberswalde so gut wie keine Radfahrstreifen gibt, können AutofahrerInnen in der Stadt aber davon ausgehen, dass hier praktisch immer und überall beim Überholen ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten ist.

Konkret bedeutet dies, dass bei den schmaleren Fahrradschutzstreifen, die in Eberswalde üblich sind, überholende Kraftfahrzeuge zwangsläufig ausweichen müssen, um den gesetzlichen Mindestabstand von 1,50 einzuhalten. Da die für Kraftfahrzeuge nutzbare Fahrbahnbreite in den meisten Fällen nur ca. 5,00 bis 5,50 m beträgt, heißt dies in der Praxis: Bei Gegenverkehr müssen PKW und LKW warten, bevor sie Radfahrende unter Einhaltung des vorgeschriebenen Abstandes überholen dürfen!

In der Praxis wird stattdessen aber häufig durchgängig auf dem Fahrradschutzstreifen gefahren; dies auch, um etwaigem Gegenverkehr ein Überholen von Radfahrenden zu ermöglichen. Das mag zwar freundlich gemeint sein, ist aber schlicht verboten.

Anders verhält es sich an der Heegermühler Straße zwischen Schöpfurter Straße und Boldtstraße: Sowohl der Schutzstreifen als auch die Fahrspur sind hier breit genug, um die Einhaltung des gesetzlichen Mindestabstandes beim Vorbeifahren und Überholen in aller Regel einhalten zu können. Allerdings auch die nur, wenn PKW nicht nebeneinander fahren.

Text: Volker Schmidt; Redaktionell überarbeitet ist dieser text in der MOZ erschienen


https://eberswalde.adfc.de/neuigkeit/mindestabstand-zu-radfahrenden

Bleiben Sie in Kontakt